Wechselseitige Anerkennung

der Mediationsverbände Ausbildungsanerkennung der Verbände BAFM, BM, BMWA

Quelle: BMEV.de


Zum 01.01.2010 haben der Bundesverband Mediation (BM) und der Österreichische Bundesverband für Mediation (ÖBM) eine wechselseitige Anerkennung der Zertifizierungen zur Mediatorin / zum Mediator beschlossen.

Die Vereinbarung im Wortlaut:

Der Bundesverband Mediation (BM) und der Österreichischer Bundesverband für Mediation (ÖBM) treffen folgende Vereinbarung:

  1. Wir erkennen die Zertifizierung zur Mediatorin / zum Mediator des jeweils anderen Verbandes an. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Vorlage des Zertifikates des jeweils anderen Verbandes bei Antragstellung. Wir nehmen sie in unsere jeweilige Liste der anerkannten Mediatoren / Mediatorinnen auf.
  2. Für die Eintragung beim Zweitverband wird allen Antragstellern / Antragstellerinnen empfohlen, sich mit den jeweiligen kulturellen und rechtlichen Besonderheiten des Landes des Zweitverbandes auseinander zu setzen.
  3. Voraussetzung für die Eintragung beim ÖBM ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit im Bereich der Mediation in Österreich, die sich pro Versicherungsfall auf EUR 400.000 bei unbegrenzt vielen Schadensfällen p.a. und unbegrenzter Nachhaftung belaufen muss. Sollte der Abschluss einer derartigen Berufshaftpflichtversicherung auch beim BM obligatorisch werden, so ist auch für die Zertifizierung durch den BM der Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu führen.
  4. Der Beitrag für die Zweitmitgliedschaft beträgt für den Antragsteller / die Antragstellerin bei beiden Verbänden EUR 65,00.
  5. Bei Beendigung der Anerkennung im Ursprungsverband erlischt die Anerkennung auch im Zweitverband.
  6. Die Anträge sind jeweils beim Vorstand des Zweitverbandes einzureichen.
  7. Für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im Zweitverband gelten die Bedingungen dieses Verbandes (z.B. Fortbildungsverpflichtung im ÖBM).
  8. Die Eintragungsgebühr beträgt bei BM und ÖBM einheitlich EUR 70,00.
  9. Die Vereinbarung gilt – vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Gremien – ab 01.01.2010. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar, erstmals zum 31.12.2012.Berlin, 27. Juni 2009Hier können Sie die Anerkennungsvereinbarung als PDF herunterladen.